Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.12.2002 – L 4 RJ 36/02Zitiert von 1
- BSG, 08.09.2005 – B 13 RJ 10/04 RZitiert von 21
- LSG Hessen, 14.12.2012 – L 5 R 361/10Zitiert von 2
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 18/07 RZitiert von 5
- BSG, 14.08.2003 – B 13 RJ 4/03 RZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 – L 2 R 5350/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 20.10.2022 – S 10 R 634/17
- LSG Hessen, 07.05.2021 – L 5 R 206/18Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 15 SO 232/17
74 Entscheidungen zu § 302b SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302b SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302b#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302b#abs-2 (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302b#abs-3 (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.